Vereinssatzung
In dieser Satzung wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1
Name und Sitz
1.) Der Verein führt die Bezeichnung
„Flötenorchester Osnabrücker Land e.V.“
2.) Der Sitz des Vereins ist Wallenhorst.
3.) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
4.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1.) Zweck des Vereins ist die Heranführung Musikbegeisterter zur Musikpflege in der Gemeinschaft. Die Förderung, Bildung und Erziehung zur Kunst und Kultur aller Mitglieder.
Der Satzungszweck soll dadurch erreicht werden, Liedgut, internationale Marschmusik und konzertante Werke zu pflegen. Ziel ist es, die Heranführung junger Menschen an ein Musikinstrument, dessen Erlernung und die Darbietung in der Öffentlichkeit zu fördern.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt weder politische noch konfessionelle Zwecke.
4.) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann werden, wer sich durch den Vereinszweck angesprochen fühlt.
2.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4.) Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden (passiven) Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
5.) Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand ist immer wirksam vom 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge per Lastschrift erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
2.) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
2.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 15 Jahren.
3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. Willkürliche Beschädigungen oder Verlust verpflichten zum Schadensersatz, und zwar in der Höhe der Anschaffungskosten. Beim Austritt aus dem Verein hat der Ausgetretene sofort alle vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand zu übergeben.
4.) Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder freiwilligem Austritt aus dem Verein.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist wirksam vom 01.01 des folgenden Geschäftsjahres.
3.) Der Ausschluss erfolgt:
a) bei groben Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens,
c) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
4.) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5.) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
6.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Vereinsausschüsse
3. Die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem 1. Kassierer,
dem 2. Kassierer.
2.) Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein alleine. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
In den Jahren mit ungeraden Zahlen werden gewählt:
1) der 1. Vorsitzende
2) der 1. Kassenwart
3) der 1. Schriftführer
In den Jahren mit geraden Zahlen werden gewählt:
1) der 2. Vorsitzende
2) der 2. Kassenwart
3) der 2. Schriftführer
4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
5.) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
6.) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9
Der Spielbetrieb
Der Spielbetrieb untersteht der musikalischen Leitung. Die musikalische Leitung leitet die Proben und bereitet sie vor. Hierfür werden die neuen Musikstücke von der musikalischen Leitung und den Stimmführern, ausgesucht und sind diesen vorab zur Einübung auszuhändigen. Die Stimmführer sollen von den aktiven Mitgliedern intern gewählt werden.
Dem Tambourmajor ist ausreichend Gelegenheit zu geben, mit den Spielleuten die Formalausbildung, marschieren und die dazugehörige Zeichengebung zu proben.
§ 10
Die Vereinsausschüsse
1.) Den Vereinsausschüssen gehören die Vorstandsmitglieder und weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählte Vereinsmitglieder an.
2.) Gewählt werden: zwei Jugendsprecher und der Festausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern. Bei Bedarf kann der Festausschuss um weitere Mitglieder erweitert werden.
3.) Die Vereinsausschüsse sind für die in der Satzung niedergelegten und für die ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
4.) Bei Ausscheiden eines der gewählten Ausschussmitgliedern ernennt der Vereinsausschuss von sich aus eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2.) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
3.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Ergänzung bekanntzugeben. Über Ergänzungsanträge beschließt die Versammlung.
4.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bekannt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
6.) Einer Satzungsänderung und Beitragserhöhung müssen die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zustimmen.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses;
2.) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen;
3.) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
4.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5.) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
2.) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
3.) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht die Satzung dem entgegensteht.
4.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.
5.) Alle gewählten Vorstandsmitglieder müssen volljährige Vereinsmitglieder sein.
6.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 15
Vereinsauflösung
1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2.) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3.) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Osnabrück.